1Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen abweichend von § 87c Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Auflösung oder Aufhebung
1. |
einer örtlichen Stiftung an die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband, |
2. |
einer vom Landeswohlfahrtsverband Hessen verwalteten Stiftung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder |
3. |
einer kirchlichen oder weltanschaulichen Stiftung an die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft. |
2Bei allen anderen Stiftungen fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes nach § 87c Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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