1Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen abweichend von § 87c Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei der Auflösung oder Aufhebung

 

1.

einer örtlichen Stiftung an die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband,

 

2.

einer vom Landeswohlfahrtsverband Hessen verwalteten Stiftung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder

 

3.

einer kirchlichen oder weltanschaulichen Stiftung an die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft.

2Bei allen anderen Stiftungen fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes nach § 87c Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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