1Unbeschadet der § 85 Abs. 1, § 87a Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen Stiftungen, die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen oder seinen Eigengesellschaften verwaltet werden, nur mit deren Einvernehmen als rechtsfähig anerkannt, umgestaltet, zugelegt, zusammengelegt, aufgelöst oder aufgehoben werden. 2Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks.

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