1Unbeschadet des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen Stiftungen, die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen oder seinen Eigengesellschaften verwaltet werden, nur mit dessen Einvernehmen als rechtsfähig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben werden. 2Das gleiche gilt für Änderungen der Verfassung oder des Stiftungszwecks.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge