1. Entgeltliche Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal

 

Tz. 10

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig verfolgt.

2. Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal

 

Tz. 11

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG (Anhang 5) als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

 

Tz. 12

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (z. B. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG, Anhang 5, oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, Anhang 5), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

3. Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal

 

Tz. 13

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

 

Tz. 14

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG (Anhang 5) im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

 

Tz. 15

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Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar der Reparatur der kriegsbeschädigten Infrastruktur dient, wird ebenfalls aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen. Ist bereits bei Leistungsbezug diese Art der Verwendung so beabsichtigt, können die Vorsteuerbeträge aus Billigkeitsgründen – entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE – unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG (Anhang 5) berücksichtigt werden (BMF vom 13.03.2023, BStBl I 2023, 404).

4. Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

 

Tz. 16

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Stellen Unternehmer Unterkünfte Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine unentgeltlich zu Verfügung, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG (Anhang 5) aus Billigkeitsgründen abgesehen.

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