Tz. 5

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre sonstigen Mittel, die keiner anderweitigen Bindung unterliegen, auch ohne Anpassung der Satzung für die Unterstützung der vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen verwenden, ohne dass dies ihre Steuerbegünstigung gefährdet.

Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die damit die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen, ist nach § 58 Nr. 1 AO zulässig.

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