Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2023 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65ff. Abgabenordnung zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein gemeinnütziger Sportverein in seinen Räumlichkeiten gegen Entgelt Kriegsflüchtlinge versorgt, betreut oder unterbringt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nummer 1 Buchstabe c Abgabenordnung zugeordnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

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