Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2022 (BStBl I 2022, 345) und 11. November 2022 (BStBl I 2022, 1528) bleiben bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins sind, aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 bei der Berechnung der 10 %-Grenze des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

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