Normalerweise ist der Verkauf einer privaten Immobilie steuerpflichtig ("privates Veräußerungsgeschäft"), wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme gibt es, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer in der Zeit zwischen Kauf und Verkauf oder mindestens im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren zuvor selbst in der Immobilie gewohnt hat (sog. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken). Die unentgeltliche Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine wird in den Jahren 2022 und 2023 als eine solche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gewertet. Dies gilt nicht für Vermietungsobjekte i. S. d. Frage 3.6.

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