Tz. 36

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Eine Nebentätigkeit liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Zeitaufwand beträgt nicht mehr als Drittel einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit;
  • Abgrenzung zum Hauptberuf ist möglich.

Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft:

  • Ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht,
  • Mini-Job ist zu prüfen (geringfügige Beschäftigung); ggf. auch kurzfristige Beschäftigung;
  • § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist anwendbar, weil nebenberuflich.

Vorliegen einer selbständigen freiberuflichen Beschäftigung als Nebentätigkeit:

  • Der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig;
  • die Einkünfte sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern;
  • die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, wenn keine Kleinunternehmereigenschaft in Betracht kommt;
  • keine Sozialversicherungspflicht, wenn Einnahmen unter 650 EUR im Monat liegen (hierzu s. Tz. 78 ff.);
  • § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist anwendbar, weil nebenberuflich.

Ausnahmen:

Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger.

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