Tz. 54

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche sowie der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und wird elektronisch von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt

Seit dem 1.10.2017 müssen wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 GwG von rechtsfähigen Stiftungen in das Transparenzregister eintragen werden, vgl. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 3 GwG. Stiftungen haben dadurch registerrechtliche Melde- und Eintragungspflichten. Zu beachten ist, dass die Eintragung im Stiftungsregister nicht von der Eintragung im Transparenzregister befreit. Dadurch besteht die Pflicht, Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG über die wirtschaftlichen Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen. Diese sind: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1–5 GwG. Änderungen dieser Angaben sind ebenfalls mitzuteilen. Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Bundesamt gem. § 56 GwG.

 

Tz. 55

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Wirtschaftliche Berechtigte können gem. § 3 GWG bei Stiftungen sein:

§ 3 Abs. 3 Nr. 2: jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist.
Die Vorstände der Stiftung sind deshalb im Transparenzregister anzumelden.
§ 3 Abs. 3 Nr. 3: jede natürliche Person die als Begünstigte bestimmt worden ist.
Dies können insbesondere Destinatäre sein, die in der Satzung namentlich benannt oder identifizierbar sind. Bei einer steuerbegünstigten Stiftung ist davon auszugehen, dass keine Destinatäre einzutragen sind.
§ 3 Abs. 3 Nr. 4: die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist.
§ 3 Abs. 3 Nr. 5: jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.
Dies können z. B. Mitglieder eines anderen Stiftungsorgans sein. Erforderlich ist aber, dass ein einzelnes Mitglied selbst einen unmittelbaren Einfluss hat und nicht nur das Organ insgesamt.
§ 3 Abs. 3 Nr. 6 lit.a: jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.
Dies kann der Fall sein, wenn der Vorstand einer Stiftung eine juristische Person ist und ein entsprechender Einfluss besteht.

Die Anmeldung ist über die Webseite des Transparenzregisters möglich (https://www.transparenzregister.de/).

 

Tz. 56

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ab dem 01.01.2026 soll diese Eintragung gem. § 20a GWG automatisch anhand der Daten die im Stiftungsregister eingetragen sind, stattfinden. Zu beachten ist dabei, dass die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister ausschließlich entfällt, soweit nur der Vorstand einzutragen ist. Bei anderen wirtschaftlich Berechtigten besteht die Mitteilungspflicht weiterhin.

 

Tz. 57

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das Transparenzregister kann nach § 23 Abs. 1 GWG eingesehen werden. Auf Antrag kann das Einsichtsrecht beschränkt werden, wenn ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht. In Betracht kommt eine Gefährdung des wirtschaftlich Berechtigten durch eine Straftat gemäß § 23 Abs. 2 GWG oder wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

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