Tz. 12

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Unter einer unselbstständigen Stiftung versteht man die Zuwendung von Vermögen durch den Stifter an eine natürliche Person oder einen anderen mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Stiftungsträger (juristische Person, Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit der Maßgabe, die übertragenen Werte wirtschaftlich getrennt von seinem Eigenvermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung von Zwecken zu nutzen, die der Stifter festgelegt hat (Weitemeyer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 80 Rn. 199).

Im Gegensatz zur selbstständigen Stiftung der §§ 80ff. BGB entsteht die unselbstständige Stiftung nicht durch einen einseitigen Organisationsakt und staatliche Anerkennung, sondern durch ein Schuldnervertragsverhältnis zwischen Stifter und Stiftungsträger oder aufgrund letztwilliger Verfügung.

Der Stiftungsträger ist nicht Organ der unselbstständigen Stiftung. Er handelt im Rechtsverkehr vielmehr im eigenen Namen. Allerdings erfolgt dies vor dem Hintergrund einer Pflichtenbindung, die der des Vorstandes einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts angenähert ist.

Unselbstständige Stiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht und sind daher flexibler, auch im Hinblick auf das erforderliche Grundstockvermögen. Eine unselbstständige Stiftung kann auch in eine selbstständige Stiftung überführt werden.

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