Tz. 42

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Voraussetzungen für die Zulegung bzw. Zusammenlegung erfolgt nach den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen.

Erforderlich ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB nicht ausreichend ist, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Damit ist es nicht erforderlich, dass eine Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks vorliegt, wie dies bislang im Hinblick auf § 87 BGB erforderlich war. Der Gesetzgeber hat hier einen Mittelweg zwischen unterschiedlich strengen landesgesetzlichen Regelungen und § 87 BGB geschaffen (BT-Drs. 19/28173, 70).

Bei der Zulegung ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen zumindest einem Zweck der übernehmenden Stiftung entspricht und gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise und dauernd nachhaltig erfüllen kann.

Bei der Zusammenlegung muss gesichert erscheinen, dass die neue Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

Erforderlich ist insbesondere, dass die übernehmende Stiftung genügend Vermögen hat, um aus den Erträgen die Stiftungszwecke zu finanzieren oder die Finanzierung auf andere Weise gesichert ist, z. B. durch Spenden.

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