Tz. 40

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das Verfahren bei Satzungsänderungen wird durch § 85a BGB geregelt.

Grundsätzlich entscheidet der Vorstand, wenn die Satzung nicht ein anderes Stiftungsorgan mit der Befugnis zur Satzungsänderung betraut. Unabhängig von der Entscheidung des Stiftungsorgans bedarf jede Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese prüft, ob die gesetzlichen und/oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die beschlossenen Änderungen vorliegen. Ein behördliches Ermessen besteht nicht, die Behörde muss vielmehr für den Fall, dass die Voraussetzungen vorliegen, die Genehmigung erteilen.

Soweit eine Satzungsänderung notwendig ist für den weiteren Bestand der Stiftung, diese aber durch das zuständige Stiftungsorgan nicht rechtzeitig beschlossen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Satzung ändern (§ 85a Abs. 2 BGB).

Zu berücksichtigen ist § 85a Abs. 3 BGB. Danach bedarf die Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde der Zustimmung der Behörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren derzeitigen Sitz hat. Diese Genehmigung darf jedoch nur erteilt werden, wenn die Behörde, die für den neuen Satzungssitz der Stiftung zuständig ist, ihre Zustimmung zur Sitzverlegung erteilt hat. In diesen Fällen ist eine Abstimmung mit beiden Stiftungsbehörden erforderlich.

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