§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.

§ 2 Stiftungsbehörde

1Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Inneres. 2Sie oder er ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Satzungsänderungen bei steuerbegünstigten Stiftungen

1Im Falle einer Satzungsänderung hat eine Stiftung, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt ist, der Stiftungsbehörde auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. 2Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

§§ 5 - 9 Abschnitt 2 Stiftungsaufsicht

§ 5

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird. 2Kirchliche Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörde jedoch nur nach Maßgabe des § 12 und Familienstiftungen nur nach Maßgabe des § 13.

 

(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 Unterrichtung und Prüfung

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie prüft die Stiftung im Rahmen eines Stichprobenverfahrens oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

 

(2) 1Sie kann insbesondere Akten, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen anfordern, einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. 2Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. 3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde an den Sitzungen der Stiftungsorgane teilnehmen sowie die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen lassen.

 

(3) 1Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde

 

1.

die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen sowie die jeweilige Anschrift der Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und

 

2.

auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 enthalten die Namen, Vornamen und Wohnanschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.

 

(4) Wird die Stiftung durch eine Behörde, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder vergleichbare Stellen geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

§ 7 Beanstandungen und Anordnungen

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung verstoßen, beanstanden. 2Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht oder inhaltlich geändert werden. 4Beanstandete Beschlüsse sind aufzuheben.

 

(2) 1Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. 2Die Stiftungsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.

 

(3) Kommt die Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen oder einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die verlangte Handlung oder die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen, wenn dies der Stiftung vorher angedroht worden ist.

§ 8 Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung von Beauftragten

 

(1) 1Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. 2Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

 

(2) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen.

 

(3) 1Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches oder den §§ 6, 7 u...

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