(1) 1Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung verstoßen, beanstanden. 2Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht oder inhaltlich geändert werden. 4Beanstandete Beschlüsse sind aufzuheben.

 

(2) 1Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. 2Die Stiftungsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.

 

(3) Kommt die Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen oder einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die verlangte Handlung oder die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen, wenn dies der Stiftung vorher angedroht worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge