Tz. 39

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 85 Abs. 4 BGB sieht vor, dass der Stifter abweichend von den Regelungen in § 85 Abs. 1 bis 3 BGB im Stiftungsgeschäft abweichende Regelungen treffen kann. Danach kann der Stifter im Stiftungsgeschäft Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1 bis 3 BGB ausschließen oder beschränken.

Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung können Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von § 85 Abs. 1 bis 3 BGB zulassen. Voraussetzung einer abweichenden Satzungsbestimmung ist jedoch, dass der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.

Nicht eindeutig geklärt ist, ob diese Änderungen ausschließlich im Stiftungsgeschäft oder auch in der Errichtungssatzung, die Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist, möglich sind. Da aber die Satzung Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist, ist es im Ergebnis unerheblich, wo der Stifter seine Anordnungen gem. Abs. 4 verortet. Es ist daher zulässig, dass der Stifter in der Satzung Inhalt und Ausmaß der späteren Änderungen formuliert und nicht in der Erklärung des Stiftungsgeschäfts selbst. Dort reicht ein Hinweis auf die Änderungsregelung aus. Möglich sind Regelungen, die eine Änderung der Satzung generell ausschließen oder auch die Änderung einzelner Kategorien der Stiftungssatzung beschränken. Andererseits ist es grundsätzlich möglich, dass der Stifter auch die Umgestaltung einer "Ewigkeitsstiftung" in eine Verbrauchsstiftung für zulässig erklärt.

Wichtig ist insbesondere, dass der Stifter den Organen, die für die Satzungsänderung zuständig sind, Leitlinien und Orientierungspunkte an die Hand gibt, damit Satzungsänderungen zulässig sind. Pauschal- oder Blankoermächtigungen sind hierzu nicht ausreichend.

Im Hinblick auf die "Ewigkeit" von Stiftungen ist es schwierig, konkrete Voraussetzungen zu formulieren, die trotzdem auch anpassungsfähig sind bei sich ändernden Umständen. Erste Reaktionen der Stiftungsaufsicht zeigen, dass diese hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Voraussetzungen stellt, unter den die Änderungen möglich sind.

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