Am 25.6.2021 hat der Bundesrat im Wesentlichen dem RefE vom 3.2.2021 für das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zugestimmt. Es entfaltet Geltung ab dem 1.7.2022. Das neu geschaffene Stiftungsregister wird ab dem 1.1.2026 in Kraft treten. Die Reform intendiert die Beseitigung der Auffächerung des Stiftungsrechts in die zivilrechtlichen Regelungen im BGB und die Stiftungsgesetze der Länder. Auf Länderebene ergaben sich diverse landesspezifische Abweichungen, die v.a. zur Unsicherheit der Stifter beitrugen. Übersichtlichkeit soll künftig die Vereinheitlichung in den §§ 80 ff. BGB schaffen.

Begrüßenswert ist insb. das künftige zentrale Stiftungsregister mit Publizitätswirkung. Es wird ab 2026 beim Bundesamt für Justiz geführt werden.

Beraterhinweis Das Stiftungsregister ist vergleichbar mit dem Handelsregister, die Eintragungen sollen allerdings keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung entfalten. Die bisherigen Register der Länder waren letztlich intransparent und hatten keine Publizitätswirkung. Die Stiftung erfährt daher eine Angleichung an andere juristische Personen des Privatrechts.

Von den künftigen Regelungen der §§ 80 ff. BGB sind hervorzuheben:

In § 80 Abs. 1 Satz 1 wird erstmals der Stiftungsbegriff legal definiert. Es handelt sich um eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

§ 81 BGB "Stiftungsgeschäft" wird – teilweise – neu gefasst. Die Satzung wird künftig als "Errichtungssatzung" betitelt.

§ 81a BGB berechtigt den Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts bis zur Anerkennung, unter bestimmten Voraussetzungen auch noch seinen Erben.

In §§ 82a-82d BGB wird das zentrale und elektronisch zu führende Stiftungsregister kodifiziert mit Geltung ab 2026. Bestehende Stiftungen sind ebenfalls gem. § 82b Abs. 2 BGB nachzumelden. Es gilt ein Übergangszeitraum von einem Jahr, nachdem das Stiftungsregister seinen Betrieb aufgenommen hat.

Beraterhinweis Bisher benötigten Vorstandsmitglieder eine behördliche Bescheinigung über die ihnen erteilte Vertretungsmacht. Teilweise wurden hier monatlich aktuelle Vertretungsbescheinigungen beantragt. Diese Vertretungsbescheinigungen werden aufgrund des Registers nicht mehr benötigt werden (BT-Drucks. 19/28173, 40).

§ 83 Abs. 2 BGB stärkt die Stifter, indem die Maßgeblichkeit des ursprünglichen Stifterwillens als oberstes Prinzip festgeschrieben wird. Hieran haben sich alle Organe und Stiftungsbehörden zu halten.

Der Verwaltungssitz der Stiftung ist im Inland zu führen, § 83a BGB.

§§ 83b und 83c BGB enthalten wichtige Bestimmungen zum Stiftungsvermögen, es besteht aus Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen, das Grundstockvermögen selbst ist ungeschmälert zu erhalten. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.

§§ 8484c BGB richten sich an Stiftungsorgane und deren Mitglieder, deren Pflichtenkreise teilweise erweitert werden. Stiftungsorgane wurden bisher nicht benannt. Verpflichtend ist der Vorstand. Auf die Vorschriften zum Vereinsrecht wird ausdrücklich verwiesen, insb. auch i.R.d. Beschlussfassung.

§§ 85 und 85a BGB regeln die Voraussetzungen der Änderung einer Stiftungssatzung. Auch die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Satzung ändern, wenn dies notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt. Es wurden drei Fallgruppen von Satzungsänderungen entwickelt. Zweckänderungen, die die Identität der Stiftung verändern, sollen nur zulässig sein, wenn die Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Auch die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung ist zulässig, § 85 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB.

Die Voraussetzungen für die Zulegung (Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine andere Stiftung) und die Zusammenlegung von Stiftungen sind in §§ 8686g BGB kodifiziert.

Beraterhinweis Zulegungs- und Zusammenlegungsregelungen sind nicht vergleichbar mit der Umwandlung i.S.d. Steuerrechts. Neben der Zulegung und Zusammenlegung durch Vertrag kann dies auch durch behördliche Entscheidung erfolgen, § 86e BGB.

Für Verbrauchsstiftungen wird die Möglichkeit der Auflösung oder Aufhebung eröffnet, § 87 Abs. 2 und § 87a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Neu ist auch die Insolvenzfähigkeit einer Stiftung, § 87b BGB, Daneben werden Vermögensanfall und Liquidation in § 87c BGB geregelt.

Beraterhinweis Zur neuen Rechtslage widersprüchliche landesrechtliche Vorschriften dürften als nichtig zu qualifizieren sein. Gegebenenfalls stellt sich die Frage des Erfordernisses von Satzungsanpassungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge