Tz. 24

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§§ 83b und 83c BGB enthalten die Regelungen zum Stiftungsvermögen und zur Verwaltung des Grundstockvermögens.

Gemäß § 83b Abs. 1 Satz 1 BGB besteht das Stiftungsvermögen einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen.

Zum Grundstockvermögen gehören gemäß § 83b Abs. 2 BGB:

  • Das vom Stifter gewidmete Vermögen
  • Das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung)
  • Das Vermögen, das von der Stiftung zum Grundstockvermögen bestimmt wurde

Das "sonstige Vermögen" besteht im Regelfall aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens oder sonstigen Zuwendungen Dritter (Spenden, Zuschüsse), die nicht dazu bestimmt sind, Teil des Grundstockvermögens zu werden.

 

Tz. 25

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Verbrauchsstiftungen haben nach § 83b Abs. 1 Satz 2 BGB kein Grundstockvermögen, weil ihr gesamtes Vermögen nach der gesetzlichen Regelung der Verbrauchsstiftung für den Stiftungszweck zu verbrauchen ist. Verbrauchsstiftungen haben deshalb nur "sonstiges Vermögen".

§ 83b Abs. 3 BGB sieht – wie bereits ausgeführt – vor, dass der Stifter bei Errichtung der Stiftung einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen kann, das verbraucht werden kann (Teil-Verbrauchsstiftung).

 

Tz. 26

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das Stiftungsvermögen ist gemäß § 83b Abs. 4 Satz 1 BGB getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Daraus folgt, dass eine Stiftung bei Verwaltung treuhänderischen Vermögens (Treuhandstiftung) diese Vermögenswerte zumindest buchhalterisch gesondert verwalten muss.

 

Tz. 27

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Gemäß § 83c Abs. 1 BGB ist das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten. Zentraler Bestandteil ist damit die Erhaltung des Grundstockvermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Im Gesetz nicht geregelt ist, ob das Vermögen in seinem nominalen oder realen Wert zu erhalten ist. Der Stifter kann dies in der Stiftungssatzung näher regeln. Vermögensumschichtungen sind im Regelfall zulässig, in der Satzung sollte dies aber nach Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen werden.

Abweichend hiervon kann der Stifter auch vorsehen, dass gewisse Teile des Stiftungsvermögens gegenständlich erhalten werden müssen, insbesondere wenn sie für die Zweckverwirklichung erforderlich sind (zum Beispiel Gebäude eines Museums).

 

Tz. 28

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens, das heißt den Erträgen, zu erfüllen.

§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB regelt nunmehr ausdrücklich, dass Zuwächse aus Vermögensumschichtungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen ist und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die bisher bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Verwendung von Umschichtungszuwächsen ist damit beendet. Es ist aber auch möglich in der Satzung zu regeln, dass die Umschichtungsgewinne dem Stiftungsvermögen zufließen. Hierfür kann eine sog. Umschichtungsrücklage gebildet werden, in der die Umschichtungsgewinne und -verluste eingestellt werden. Die Satzung sollte hierzu möglichst nähere Regelungen enthalten, damit klar ist, wie Umschichtungsergebnisse behandelt werden.

 

Tz. 29

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Gemäß § 83c Abs. 2 BGB kann die Satzung bestimmen, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. Es ist jedoch erforderlich, dass die Stiftung in der Satzungsregelung verpflichtet wird, das Grundstockvermögen in einer absehbaren Zeit um den verbrauchten Teil wieder aufzustocken.

Ergänzend sieht § 83c Abs. 3 BGB vor, dass in den Stiftungsgesetzen der Länder Regelungen enthalten sein können, wonach auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der Vermögenserhaltung vorgesehen wird. Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Eine Umsetzung durch Landesstiftungsgesetze ist teilweise erfolgt.

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