Tz. 1

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Stiftung ist ein selbstständiger, nicht auf einem Personenverband beruhender Rechtsträger, welcher die in einem Stiftungsgeschäft festgelegten Zwecke mit Hilfe eines dieser Zwecke gewidmeten Vermögens dauerhaft verfolgt (BVerwG 12.02.1998, 3 C 55/96, NJW 1998, 2545, 2546). Es handelt sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse ohne Gesellschafter. Von den Körperschaften unterscheidet sich die Stiftung dadurch, dass der Wille des Stifters, der ihren Zweck bestimmt, grundsätzlich unabänderlich ist. Eine Körperschaft wird vom wandelbaren Willen ihrer Mitglieder getragen, ihre Existenz ist von der ihrer Mitglieder abhängig. Die Stiftung und ihr Zweck hingegen sind von natürlichen oder juristischen Personen als Träger gelöst und damit im Prinzip unsterblich. Die Stiftung ist – in den Worten des BGH – eine "reine Verwaltungsorganisation" (BGH 22.01.1987, III ZR 26/85, BGHZ 99, 344). Von ihr begünstigte Dritte, die sog. Destinatäre, haben nicht die Stellung von Mitgliedern. Sie sind lediglich Nutznießer (Staudinger/Hüttemann/Rawert, 2017, Vorbemerkungen zu §§ 80–88 Rn. 2).

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