Tz. 4

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Neben hauptberuflichen angestellten Arbeitnehmern unterliegen auch solche Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht, die nebenberuflich beschäftigt sind, z. B. Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte oder kurzfristig Beschäftigte. Diese Personengruppen unterliegen aber nicht in allen fünf Zweigen des Sozialversicherungsrechts ("Fünf Säulen der Sozialversicherung", nachfolgend Tz. 5) der Versicherungspflicht, s. Tz. 16.

 

Tz. 5

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich aus fünf Säulen zusammen:

  • Krankenversicherung (KV),
  • Rentenversicherung (RV),
  • Arbeitslosenversicherung (ArblV),
  • Pflegeversicherung, deren Beiträge an die Pflegekasse, die bei jeder Krankenkasse eingerichtet ist, abgeführt werden müssen, sowie
  • Unfallversicherung (nur Arbeitgeber-Beiträge).

Zudem haben Arbeitgeber eine Insolvenzgeldumlage (U3) sowie ggf. die Umlagen U1 (Krankheitskosten) und U2 (Mutterschaftskosten) zu entrichten, die ebenfalls im Sozialversicherungsrecht geregelt sind, siehe auch Rz. 17 ff., 86 ff..

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