Tz. 71

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Dies bedeutet, dass der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die ein

  • in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Pflichtpraktikum)

oder

  • nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt oder gegen Arbeitsentgelt, das regelmäßig im Monat 538 EUR (bis zum 31.12.2023: 520 EUR, bis zum 30.09.2022: 450 EUR) nicht übersteigt,

ableisten (freiwilliges Praktikum), nicht zu zahlen ist. Für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zu zahlen. Vor- und Nachpraktikanten unterliegen als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht, sodass für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung kein Pauschbetrag anfällt, sondern individuelle Beiträge zu zahlen sind.

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