Tz. 18

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ob für einen Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht, muss der Arbeitgeber insbesondere anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen bestimmen.

Beachte!

  • Derartige arbeitsrechtlichen Festlegungen können schriftlich oder mündlich getroffen werden.
  • Schriftliche Festlegungen (insbesondere im Arbeitsvertrag) haben den Vorteil, dass sie sich unproblematisch nachweisen lassen.
  • Die arbeitsvertragliche Festlegung allein genügt noch nicht, der Arbeitnehmer muss auch entsprechend der Festlegung – zumindest geringfügig – dort zum Einsatz kommen.
 

Tz. 19

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Soll der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten tätig werden und ist er einer bestimmten Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder an den anderen Tätigkeitsstätten ausüben soll. Auch auf die Regelmäßigkeit des Aufsuchens dieser Tätigkeitsstätten kommt es dann nicht mehr an (s. BMF vom 30.09.2013, BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 8).

 

Tz. 20

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beispiel 1:

Arbeitnehmer A einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist

  • einen Tag in der Geschäftsstelle der steuerbegünstigten Körperschaft in X hauptsächlich zu Dienstbesprechungen,
  • zwei Tage in der Betriebsstätte Y und
  • zwei Tage in der Betriebsstätte Z

beschäftigt, deren Leiter er ist. Arbeitsvertraglich ist er der Geschäftsstelle X zugeordnet.

Ergebnis 1:

Arbeitnehmer A der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft hat seine erste Tätigkeitsstätte in der Geschäftsstelle X (aufgrund der arbeitsrechtlichen Zuordnung, auch wenn er dort nur einen Tag tätig ist). Zu den steuerlichen Auswirkungen einer Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte s. Tz. 13.

An den Tagen, an denen er als Leiter der Betriebsstätten Y und Z zu diesen Betriebsstätten fährt, liegen für ihn Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) vor. Zu den steuerlichen Auswirkungen s. Tz. 14.

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