Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Beim Paintballspiel (auch Gotcha) versuchen zwei Mannschaften die gegnerische Fahne zu erobern und setzen dabei Schusswaffen ein, um den Gegner mit Farbkugeln zu treffen und ihn dadurch vom weiteren Spielgeschehen auszuschalten. Es handelt sich hierbei um ein Mannschaftsspiel, bei dem der Gebrauch von Schusswaffen unselbständiger Teil des eigentlichen Spielgeschehens ist.

Vereine, die die Förderung des Paintballspiels fördern bzw. betreiben, können mangels Förderung der Allgemeinheit auf sittlichem Gebiet nicht als steuerbegünstigte (gemeinnützige Einrichtung) anerkannt werden. So steht beim Paintballspiel bzw. Gotcha das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund, was nicht den allgemeinen Anforderungen des § 52 Abs. 1 AO (Anhang 1b) für die Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung entspricht. So hat auch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften das Paintballspiel als Kriegsspiel eingestuft.

Unabhängig von der Frage, ob Paintballspielen den Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) erfüllt, muss eine in § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) genannte gemeinnützige Tätigkeit immer auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen, was bei Kriegsspielen nicht der Fall ist.

Auf die Urteile des FG Niedersachsen vom 08.09.1998 (EFG 1998, 1667) und des FG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2014 (DStRE 2015, 294) sowie die Vfg. der OFD Nürnberg vom 22.04.1999 (DB 1999, 986) und AEAO zu § 52 AO TZ 6 (Anhang 2) wird ergänzend hingewiesen.

Entsprechendes gilt auch für das IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation; so OFD Frankfurt vom 07.03.2014, S 0171 A-180-St 53).

 

Hinweis:

Mit Urteil vom 27.09.2018 hat der BFH (AZ. V R 48/16, BFH/NV 2019, 144) entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports, insbes. des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation – IPSC) besteht, als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden kann. Insbes. handelt es sich bei dem ISPC-Schießen um einen Sport i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b). Dieses Urteil wird von der Finanzverwaltung nur mit Einschränkungen angewendet. So ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung bei Vereinen, die den IPSC-Sport betreiben zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen (BMF vom 12.12.2019, BStBl I 2019, 1370). Ihre Ablehnung begründet die Finanzverwaltung damit, dass der BFH lt. seiner Urteilbegründung an die von dem Finanzgericht vorgenommene "tatsächliche Würdigung" des Sachverhalts gebunden war. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, dass bei einem vergleichbaren Sachverhalt – von einem anderen Finanzgericht – eine andere Einschätzung erfolgen kann. Ob dies der Fall sein wird, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. So hat nun auch das FG Berlin-Brandenburg einem Verein, der das IPSC-Schießen betreibt, wegen der damit verbundenen Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt, da der Verein keine schädliche Simulation von Häuserkämpfen, Combat-Schießen oder Paintball betreibt (FG Berlin-Brandenburg vom 09.04.2019, EFG 2019, 1055).

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