rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gemeinnützigkeit eines Paintball-Vereins

 

Leitsatz (amtlich)

Paintball unterfällt angesichts des auch beim sog. Turnier-Paintball im Wesentlichen unveränderten Kerns des Spiels, nämlich mit waffenähnlichen Spielgeräten auf Menschen zu zielen und zu schießen, um diese zu „markieren“ oder zu „eliminieren“, nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften.

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff AO anzuerkennen und daher von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger ist ein durch zwei Gründungsmitglieder am 02.06.2010 gegründeter nicht im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Zweck gemäß § 2 a) seiner Satzung (Bl. 2 ff KSt-Akten) "das gemeinschaftliche Ausüben eines Mannschaftssports" ist. ...

Nach § 2 b) wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch: ...

"Eine Form des Mannschaftssports, bei der zwei Mannschaften gegeneinander antreten. Ziel des Spiels ist es, eine Fahne am gegenüberliegenden Spielfeldrand zu erreichen und diese zum eigenen Startpunkt zu tragen, bevor die andere Mannschaft auf die gleiche Weise punkten kann. Es gewinnt die Mannschaft, die zuerst die gegenüberliegende Fahne zum eigenen Startpunkt trägt. ...

Während des Spiels dürfen die Spieler der konkurrierenden Mannschaft markiert werden. Diese dürfen dann keine weiteren Handlungen mehr vornehmen. Markierte Spieler zeigen die Markierung augenblicklich durch Anheben einer Hand deutlich an und begeben sich bis zum Ende dieser Runde an den Rand des Spielfeldes. Die Markierung erfolgt mit gesundheitlich unbedenklicher und nicht umweltschädlicher Farbe. Die Farbe darf nur in leicht platzenden Gelatinehüllen mit ca. 1,7 cm Durchmesser verwendet werden. Die Markierungen werden mit speziellen Sportgeräten, welche mit Druckluft betrieben werden, auf dem Gegenspieler angebracht. …

Die Wettkämpfe, Freundschaftsspiele und Trainings finden auf den dafür vorgesehenen Rasenplätzen oder in den dafür eingerichteten Sporthallen statt. ...

Der körperliche Ertüchtigung, der sportliche Wettkampf, die Fähigkeit als Mannschaft gemeinsam auf ein Ziel hinzuarbeiten und die Freude am Sport stehen stets an oberster Stelle. Die Motivation zur körperlichen Fitness soll auch außerhalb des Vereinslebens geweckt werden.... Geselliges Beisammensein sowie der Informationsaustausch innerhalb des Vereins, zu anderen Vereinen und Vereinen aus den europäischen Ländern sowie dem internationalen Ausland."

§ 2 d) regelt: ...

"Das folgende Verhalten ist in den bundesweiten Verbänden und internationalen Vereinigungen unzulässig. Es widerspricht massiv dem Vereinszweck und ist daher im Rahmen der Vereinstätigkeit nicht zulässig. Auch außerhalb der Vereinstätigkeit werden die folgenden Tätigkeiten daher in keiner Weise durch den Verein unterstützt:

a. Militärische Kleidung und Abzeichen zu tragen.

b. Die Rolle einer anderen Person (z.B. Angehöriger von Polizei oder Militär) zu verkörpern.

c. Historische oder fiktive Geschehnisse aus dem Bereich des Militärs oder der Polizei zu simulieren, zu spielen oder nachzuspielen.

d. Das simulierte Verletzen oder Töten von Teilnehmern, unbeteiligten Personen und Tieren im weitesten Sinn.

e. Sämtliche Handlungen, die dazu geeignet sind, die Würde der beteiligten Personen herabzusetzen.

f. Die Verwendung der Farben rot oder pink (internationaler Turnierstandart).

Der Kläger verfolgt nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.06.2010/05.01.2011 den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung und Feststellung der Gemeinnützigkeit beantragt hatte, erließ der Beklagte unter dem 01. Juni 2011 einen Null Euro festsetzenden Bescheid über Körperschaftsteuer für 2010. Nach den Erläuterungen in der Anlage hierzu erfüllte die Satzung die Anforderungen der §§ 52-55 AO nicht, denn der in deren § 2 genannte Zweck lasse den Schluss zu, dass es sich um einen Verein handele, der das Paintball-Spiel fördere. Paintball sei nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend iSd § 52 Abs. 2 AO anerkannt und falle insbesondere nicht unter die Regelung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports).

Den hiergegen erhobenen und im Wesentlichen mit einem Unterschied zwischen Paintball und Turnier-Paintball begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07. November 2011 zurück.

Weil ein eigenständiges Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht vorgesehen sei, sei über die Voraussetzungen für deren Zuerkennung im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG seien Körperschaften und Personenvereinigungen, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienten, von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 52...

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