OFD Nürnberg, 22.04.1999, S 0171 - 661/St 31

Unter „Paintball-Sport” wird ein Mannschaftsspiel verstanden, bei dem zwei Mannschaften mit dem Ziel gegeneinander antreten, die Fahne der gegnerischen Mannschaft zu erobern. Im Spielverlauf setzen die Spieler Farbmarkierungen ein, die mit CO2 angetrieben werden und Farbkugeln verschießen, die aus einer mit Lebensmittelfarbe gefüllte Gelantinehülle bestehen. Getroffene Spieler müssen ausscheiden (vgl. Niedersächsisches FG vom 8.9.1998 VI 366/94, EFG 1998 S. 1667).

Paintball ist nicht mit dem Fechtsport vergleichbar. Im Unterschied zum Fechtsport steht bei der Veranstaltung von Paintball nicht der sportliche Wettkampf im Vordergrund, sondern das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen einschließlich der Tötung von Menschen.

Zur Frage der Gemeinnützigkeit von Paintball- und Gotcha-Vereinen wird folgende Auffassung vertreten:

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährende Schriften hat Paintball-Spiel als Kriegsspiel eingeordnet (vgl. Kießling/Buchna, 6. Aufl., Rdn. 2.2.5, S. 63). Darüber hinaus hat der Bundesrat am 26.9.1997 (Drucks. 579/97) die Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschlossen. Danach ist die Einführung eines neuen § 118 a OWiG vorgesehen, der die Teilnahme und Veranstaltung von menschenverachtenden Spielen, z.B. Gotcha, bei denen die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schußwaffen oder solchen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird, unter Bußgeldandrohung stellt. Es mangelt deshalb bei der Zweckverfolgung des Paintballspiels bereits an der Förderung der Allgemeinheit, so daß eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft wegen Förderung des Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 2

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