vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 48/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung eines Vereins als gemeinnützig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der ges. Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO.
  2. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens hat das FA zu prüfen, ob die Satzung den Anforderungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO entspricht.
  3. Erfüllt die Satzung eines Vereins die Voraussetzungen dieser Vorschrift, ist das FA verpflichtet, die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen gesondert festzustellen.
  4. Ein Verein, dessen Zweck die Förderung des IPSC-Schießens ist, ist als gemeinnützig anzuerkennen.
 

Normenkette

AO § § 52ff., §§ 52, 60a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2018; Aktenzeichen V R 48/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a der Abgabenordnung (AO), insbesondere darum, ob der Kläger gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Der Kläger hat sich nach dem Gründungsprotokoll am … gegründet. Rechtliche Grundlage ist die Satzung vom … in der Fassung vom …. Eine Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts … ist beabsichtigt. Vorsitzender des Klägers ist ...

Nach § 2 der Satzung vom … ist Zweck des Vereins die Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC (International Practical Shooting Confederation) Schießen und sonstiges Sportschießen nach den Regeln des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V., insbesondere durch Durchführung von Schießveranstaltungen…,Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Schießwettbewerben sowie Mitgliedschaft im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., Landesverband 3 Niedersachsen.

In § 3 der Satzung ist ausgeführt: „Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.” Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach § 13 der Satzung an den Bund deutscher Sportschützen (BDS).

Nach Angaben des Vereinsvorsitzenden werden derzeit noch keine Mitgliederbeiträge erhoben (bis zur Klärung der steuerlichen Fragen), für die Zukunft ist ein Mitgliedsbeitrag von jährlich 40 € beabsichtigt. Die Vereinsmitglieder treffen sich mehrmals im Monat zum IPSC-Training auf dem Schießstand in … und tragen dort jeweils die anfallenden Kosten.

Das von den Mitgliedern des Klägers ausgeübte IPSC Schießen ist eine Schießsportdisziplin, die zu einer Disziplingruppe des BDS gehört. Der Kläger ist Mitglied im Landesverband Niedersachsen/Bremen des BDS, der Landesverband ist seinerseits Mitglied des Bundesverbandes BDS. Der BDS ist seit 2004 nach § 15 des Waffengesetzes als Schießsportverband anerkannt. Die Sportordnung des BDS wurde nach § 15a WaffG genehmigt. Auch das IPSC Schießen ist Bestandteil der genehmigten Sportordnung (siehe Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 27.10.2015, Bl. 37 GA).

Der BDS ist als gemeinnützig anerkannt.

Die Sportart „IPSC-Schießen” wird in der Weise ausgeübt, dass, in Abgrenzung zum statischen Schießsport, bei dem der Schütze an einem festen Platz steht, der IPSC-Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen absolviert. Geschossen wird auf abstrakte Zielscheiben, auf einfarbige achteckige Pappscheiben mit verschiedenen Trefferzonen oder auf runde/längliche Metallplatten.

Für die Sportart existiert ein umfassendes Regelwerk des BDS (aufgeteilt in Regeln für Kurzwaffen, Büchsen und Flintenregelungen), welches die international geltenden Regeln weiter einschränkt. Nach Ziffer 1.1.8 des Regelwerkes für Kurzwaffen (es existieren identische Regeln für die anderen zugelassenen Schusswaffen) ist es beim IPSC Schießen u.a. verboten, in deutlich erkennbarem Laufen zu schießen, ohne genaues Anvisieren des Ziels zu schießen, den Parcours so aufzubauen, dass Schießen aus der Deckung erfolgt, nach Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden müssen, dass schnelles Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende Ziele gefordert wird, dass Ziele aufgestellt werden, deren Verwendung und deren Position bei beweglichen Zielen deren Auslösemechanismus und die Position ihres Erscheinens dem Teilnehmer nicht vor Absolvierung der Übung bekannt gegeben wurden.

Nach Ziffer 3 des Regelwerkes für Kurzwaffen muss vor Beginn einer Schießveranstaltung eine vom Range Master abgenommene schriftliche Parcoursbeschreibung ausgehängt werden. Die Beschreibung informiert den Schützen über die Ziele (Art, Anzahl, Position), über die Wertung...

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