I. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Zum 01.01.2015 wurde erstmalig für Arbeitnehmer deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlich geregelter Mindestlohn i. H. v. ursprünglich 8,50 EUR eingeführt (s. Mindestlohngesetz – MiloG – vom 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348). Die laufende Anpassung des Mindestlohns erfolgt durch die Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV).
Mit dem Mindestlohngesetz wurden den Arbeitgebern (hier: Verbände/Vereine) bestimmte Pflichten auferlegt. Nach dem Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber seit dem 01.10.2022 ihren Arbeitnehmern einen Mindestlohn i. H. v. 12,00 EUR (01.07.2022 bis 30.09.2022: 10,45 EUR, 01.01.2022 bis 30.06.2022: 9,82 EUR) brutto pro Zeitstunde zahlen (§ 1 Abs. 2 MiloG i. V. m. § 1 MiLoV).
Tz. 2
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Durch die Zollverwaltung und Prüfer der Sozialversicherungsträger erfolgen Kontrollen, ob Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen und die damit verbundenen Anforderungen erfüllen. Ggf. sind an die Sozialversicherungsträger Nachzahlungen zu entrichten, wenn weniger als der Mindestlohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Im Übrigen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500 000 EUR (§ 21 Abs. 3 MiloG).
II. Dokumentationspflicht/Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit
Tz. 3
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Die Arbeitgeber müssen generell die tägliche Arbeitszeit von
- Minijobbern (Ausnahme: Privathaushalte),
- kurzfristig Beschäftigten (s. § 8 Abs. 1 SGB IV) sowie
- Arbeitnehmern in den in § 2a Schwarzarbeiterbekämpfunggesetz genannten Wirtschaftszweigen
aufzeichnen.
Aufzuzeichnen sind:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit,
- Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, vorgenommen werden. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre in Deutschland in deutscher Sprache aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 1 MiloG). Einzelheiten regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl I 2022, 969). Die Angaben können auch digital erfasst werden. Erleichterungen gelten für Arbeitnehmer, die mobil und in freier Zeiteinteilung arbeiten (z. B. Briefzusteller), siehe Mindestlohnaufzeichnungsverordnung vom 26. November 2014 (BGBl I 2014, 1824).
III. Muster Dokumentationspflicht
Tz. 4
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IV. Mindestlohn für Vertragsamateure und ehrenamtlich tätige Personen
1. Vertragsamateure
Tz. 5
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In Vereinen bestand nach Einführung des Mindestlohngesetzes eine erhebliche Unsicherheit, ob der Mindestlohn auch für Vertragsamateure Gültigkeit hat.
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer. In der Regel ist eine Anmeldung zum Minijob mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden, sodass der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses jedoch das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen.
Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks (Sports) und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich trotz Minijob nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet (s. BMAS, Meldung vom 23.02.2015; www.bmas.de).
2. Ehrenamtlich Tätige
Tz. 6
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Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes sind unter anderem "ehrenamtlich tätige Personen" in Verbänden und Vereinen (s. § 22 Abs. 3 MiloG).
Bei der Beurteilung, ob eine entgeltliche Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften als ehrenamtliche Tätigkeit somit nicht erfasst ist, können die Grenzen sowie die Regelungsweite der §§ 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG (Anhang 10) einen Anhaltspunkt bieten. Zweifel können durch ein Statusfeststellungsverfahren oder durch eine Anfrage bei der Einzugsstelle unter Umständen geklärt werden. Darüber hinaus (beispielsweise, weil im Jahr mehr als 3 000 EUR gezahlt werden, und/oder die Tätigkeit ihrer Art nach nicht von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) erfasst ist) ist das Mindestlohngesetz auch durch die steuerbefreite Körperschaft als Arbeitgeber zu beachten.
V. Welcher Personenkreis ist außerdem vom Mindestlohn ausgeschlossen?
Tz. 7
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Der Mindestlohn gilt generell nicht für den nachfolgenden Personenkreis (s. § 22 MiloG):
- Auszubildende;
- Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung;
- in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen;
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung;
- Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten;
- Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden;
- Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten. Wenn ein derartiges Praktikum über drei Monate hinausgeht, muss ab dem Tag der Beschäftigung Mindestlohn gezahlt werden;
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