I. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zum 01.01.2015 wurde erstmalig für Arbeitnehmer deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlich geregelter Mindestlohn i. H. v. ursprünglich 8,50 EUR eingeführt (s. Mindestlohngesetz – MiloG – vom 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023, BGBl I 2023, Nr. 172). Die laufende Anpassung des Mindestlohns erfolgt durch die Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV).

Mit dem Mindestlohngesetz sind den Arbeitgebern (hier: Verbände/Vereine) bestimmte Pflichten auferlegt. Nach dem Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber seit dem 01.01.2024 ihren Arbeitnehmern einen Mindestlohn i. H. v. 12,41 EUR (01.10.2022 bis 31.12.2023:12,00 EUR, 01.07.2022 bis 30.09.2022: 10,45 EUR, 01.01.2022 bis 30.06.2022: 9,82 EUR) brutto pro Zeitstunde zahlen (§ 1 Abs. 2 MiloG i. V. m. § 1 MiLoV). Ab dem 01.01.2025 wird der Mindestlohn 12,82 EUR je Zeitstunde betragen.

 

Tz. 2

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Durch die Zollverwaltung und Prüfer der Sozialversicherungsträger erfolgen Kontrollen, ob Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen und die damit verbundenen Anforderungen erfüllen. Ggf. sind an die Sozialversicherungsträger Nachzahlungen zu entrichten, wenn weniger als der Mindestlohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Im Übrigen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500 000 EUR (§ 21 Abs. 3 MiloG).

II. Dokumentationspflicht/Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit

 

Tz. 3

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Die Arbeitgeber müssen generell die tägliche Arbeitszeit von

aufzeichnen.

Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit,
  • Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, vorgenommen werden. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre in Deutschland in deutscher Sprache aufbewahrt werden (§ 17 Abs. 1 MiloG). Einzelheiten regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl I 2023, Nr. 172). Die Angaben können auch digital erfasst werden. Erleichterungen gelten für Arbeitnehmer, die ausschließlich mobil und in freier Zeiteinteilung arbeiten (z. B. Beschäftigte in der Paketzustellung, Abfallsammlung, Straßenreinigung, Winterdienst, Gütertransport und Personenbeförderung), siehe Mindestlohnaufzeichnungsverordnung vom 26. November 2014 (BGBl I 2014, 1824). Hier reicht die Erfassung der Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.

III. Muster Dokumentationspflicht

 

Tz. 4

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IV. Mindestlohn für Vertragsamateure und ehrenamtlich tätige Personen

1. Vertragsamateure

 

Tz. 5

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In Vereinen bestand nach Einführung des Mindestlohngesetzes eine erhebliche Unsicherheit, ob der Mindestlohn auch für Vertragsamateure Gültigkeit hat.

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer. In der Regel ist eine Anmeldung zum Minijob mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden, sodass der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses jedoch das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen.

Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks (Sports) und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich trotz Minijob nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet (s. BMAS, Meldung vom 23.02.2015; www.bmas.de).

2. Ehrenamtlich Tätige

 

Tz. 6

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Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes sind neben ihrer Berufsausbildung Beschäftigte "ehrenamtlich tätige Personen" in Verbänden und Vereinen (s. § 22 Abs. 3 MiloG).

Bei der Beurteilung, ob eine entgeltliche Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften als ehrenamtliche Tätigkeit somit nicht erfasst ist, können die Grenzen sowie die Regelungsweite der §§ 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG (Anhang 10) einen Anhaltspunkt bieten. Zweifel können durch ein Statusfeststellungsverfahren oder durch eine Anfrage bei der Einzugsstelle unter Umständen geklärt werden. Darüber hinaus (beispielsweise weil im Jahr mehr als 3 000 EUR gezahlt werden, und/oder die Tätigkeit ihrer Art nach nicht von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) erfasst ist) ist das Mindestlohngesetz auch durch die steuerbefreite Körperschaft als Arbeitgeber zu beachten.

V. Welcher Personenkreis ist außerdem vom Mindestlohn ausgeschlossen?

 

Tz. 7

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Der Mindestlohn gilt neben Ehrenamtlichen (wie in Rz. 6 erläutert) nicht für den nachfolgenden Personenkreis (s. § 22 MiloG):

  • Auszubildende;
  • Langzeitarbeitslose (§ 18 Abs. 1 SGB III) in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung;
  • in Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen;
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbil...

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