1. Abgabepflicht

 

Tz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Verbände/Vereine, die die Leistungen von selbständigen Künstlern/Publizisten (z. B. Musikern, Sängern, Dirigenten, Übungsleitern etc.) in Anspruch nehmen, sind ggf. verpflichtet, am gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilzunehmen, und müssen u. U. auch eine Künstlersozialabgabe entrichten.

Eine Entrichtungspflicht entsteht nach s. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG bereits dann, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Was unter "nicht nur gelegentlich" zu verstehen ist, gibt Satz 2 des s. § 24 Abs. 2 KSVG Auskunft. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor. Dies gilt aber nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind. Ausführlich zur nicht nur gelegentlichen Erteilung von Aufträgen s. Rz. 3 (dort unter der Frage: "Wer ist abgabepflichtig?").

Von der Künstlersozialabgabe sind insbesondere betroffen:

  • Karnevalsvereine: Werden von Karnevalsvereinen in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern durchgeführt und liegt Einnahmeerzielung vor, besteht Abgabepflicht;
  • Museumsvereine;
  • Musik- und Gesangsvereine dann, wenn sie im Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern durchführen und Einnahmeerzielung haben.

Für Chorleiter und Dirigenten, die regelmäßig für die Vereine tätig werden, müssen generell keine Abgaben mehr entrichtet werden (§ 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG);

  • Amateurtheatervereine;
  • Kunst- und Künstlervereine;
  • Musik- und Kunstschulen.

2. Künstlerkatalog und Abgabesätze

 

Tz. 7

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3. Welche Zahlungen der Verbände/Vereine unterliegen der Künstlersozialabgabe?

 

Tz. 8

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In den Fällen, in denen die Künstlersozialabgabe von den Verbänden/Vereinen zu entrichten ist, sind in die Bemessungsgrundlage nachfolgende Zahlungen einzubeziehen (s. Rz. 11):

  • Gagen,
  • Honorare,
  • Entschädigungen,
  • Aufwendungsersatz,
  • Auslagen, die von den Verbänden/Vereinen an die selbständigen Künstler oder Publizisten zu leisten waren.
 

Tz. 9

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Der Abgabepflicht für den oben (s. Rz. 3) genannten Personenkreis unterliegen aber nicht:

  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Entfernungspauschale etc.),
  • die Übungsleiterpauschale i. H. v. 3 000 EUR pro Jahr (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10),
  • die vom Künstler in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • Zahlungen, die an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind,
  • Zahlungen, die an juristische Personen zu leisten sind.
 

Tz. 10

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Beachte!

Die Prüfung, ob Arbeitgeber eine Künstlersozialabgabe zu entrichten oder diese abgeführt haben, obliegt der Deutsche Rentenversicherung. Nach § 35 KSVG obliegt der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung die Pflicht, die Künstlersozialabgabe zu überwachen. Details sind in einer Rechtsverordnung (Beitragsüberwachungsverordnung, s. KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 1994, 2972 mit späteren Änderungen) geregelt. Zur Durchführung in Betriebsprüfungen ausführlich s. Rz. 26.

4. Meldepflicht

 

Tz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Verbände/Vereine haben bis zum 31.03. des Folgejahres die Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten und in ihrem Rechenwerk aufgezeichneten Entgelte, die an die selbständigen Künstler und Publizisten geflossen sind, an die Künstlersozialkasse zu melden. Diese erteilt einen entsprechenden Abrechnungsbescheid. Die Künstlersozialabgabe ist an die Künstlersozialkasse zu entrichten (s. Rz. 1).

5. Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

 

Tz. 12

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6. Meldebogen 2020 zur Meldung der abgabepflichtigen Entgelte für das Jahr 2020

 

Tz. 13

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Beachte!

  • Der zur Abgabe verpflichtete Verband/Verein hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Entgelte zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.
  • Soweit der zur Abgabe verpflichtete Verband/Verein trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.
  • Das Formular für die Erfassung der abgabepflichtigen Entgelte für das Jahr 2021 steht voraussichtlich Anfang 2022 zur Verfügung.

 

Tz. 14

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7. Höhe des Beitrages

 

Tz. 15

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Die Höhe des zu entrichtenden Beitrages an die Künstlersozialkasse im Jahr 2021 beträgt 4,2 % der an die Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte einschließlich aller Nebenkosten. Dies ist unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst nach dem KSVG versichert sind.

Beachte!

Zur Behandlung der angestellten Künstler und Publizisten s. §§ 15 KSVG. Für angestellte Künstler un...

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