(1)[1] Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. |
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), |
4. |
Rundfunk, Fernsehen, |
5. |
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), |
6. |
Galerien, Kunsthandel, |
7. |
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, |
8. |
Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen, |
9. |
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. |
(2)[2] 1Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
1. |
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder |
2Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. 3Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1. |
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie |
2. |
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind. |
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