Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Von den Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Kirchenmusiker, die nicht unter die in § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bezeichneten Tätigkeiten einzuordnen ist, werden ohne Einzelnachweis 25 %, höchstens 614 EUR jährlich (s. BMF vom 21.01.1994, BStBl I 1994, 112; 3.26 Abs. 9 LStR), für die gesamte nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerpflichtige im Hauptberuf eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Im Bereich der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit sind an den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10). Im Einzelnen gilt:

  1. Der besondere Werbungskosten-Pauschbetrag wird neben dem allgemeinen Pauschbetrag (Arbeitnehmerpauschbetrag, § 9a Nr. 1 EStG, Anhang 10) von 1 000 EUR gewährt.
  2. Mit dem besonderen Werbungskosten-Pauschbetrag sind alle Aufwendungen abgegolten, die durch die nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker unmittelbar entstehen.
  3. Werden für die nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker höhere Aufwendungen geltend gemacht, so sind die Aufwendungen nachzuweisen, und zwar sowohl die aus der hauptberuflichen Arbeitnehmertätigkeit als auch die aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Kirchenmusiker.
  4. Auf Antrag des Arbeitnehmers sind unter Abschnitt III der Lohnsteuerkarte der Prozentsatz, der monatliche Höchstbetrag und die Art der Tätigkeit einzutragen. Der besondere Werbungskosten-Pauschbetrag ist nicht um den allgemeinen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 000 EUR zu kürzen. Ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte darf der Arbeitgeber den besonderen Werbungskosten-Pauschbetrag nicht berücksichtigen.

Kirchenmusiker, die im Hauptberuf nicht mehr tätig sind (Pensionäre, Rentner), können den besonderen Werbungskosten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, wenn ihre Tätigkeit als Kirchenmusiker – vor dem Ausscheiden aus dem allgemeinen Erwerbsleben neben der früheren Haupttätigkeit ausgeübt – als nichtselbständige Nebentätigkeit zu beurteilen gewesen wäre (s. FinMin. NRW vom 16.10.1986, DB 1986, 2258). Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen und tritt an Stelle des Erlasses vom 11.10.1982, DB 1982, 1492.

Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG vorliegen (vgl. FM Hessen vom 17.04.2000, S 2337 A – 77 – II B 2 a, s. OFD Frankfurt/M vom 09.05.2018, S 2245 A – 002 – St 213).

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