Tz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Getätigte Umsätze aus der Vermietung von Kegelbahnen an Mitglieder des Vereins (Sportkegler) sind dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu unterwerfen, weil die Entgelte im Zweckbetrieb "eigener Art" (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu erfassen sind. Hierzu s. auch AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2). Auswirkungen des Urteils des FG Bremen (Tz. 9) sind abzuwarten.

 

Tz. 12

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Werden anlässlich von Sportwettkämpfen von den aktiven Teilnehmern Startgelder bzw. Teilnahmegebühren erhoben, kommt für Umsätze dieser Art die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht. Das gilt nicht für den Verkauf von Erinnerungsplaketten anlässlich eines Bürgerkegelns. Derartige Umsätze sind mangels Steuerfreiheit i. S. v. § 4 UStG (Anhang 5) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Im Bereich der gemeinnützigen Jugendpflege, -erziehung und -fürsorge greift ggf. die besondere Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5).

 

Tz. 13

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Soweit es sich um Eintrittsgelder von Zuschauern handelt, kann § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5), anlässlich von Sportturnieren oder -wettkämpfen, nicht greifen. Derartige Entgelte sind dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu unterwerfen.

 

Tz. 14

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Weitere Einzelheiten zur Problematik Startgelder, Teilnehmergebühren, Eintrittsgelder von Zuschauern, Verkauf von Speisen und Getränken s. "Umsatzsteuer".

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