Tz. 12

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Veranstaltung von Karnevalsumzügen ist Teil des traditionellen karnevalistischen Brauchtums. Soweit ein Karnevalsumzug Einnahmen für die Überlassung von Tribünenplätzen vom Veranstalter sowie Einnahmen aus Fernsehübertragungen erzielt, oder Zugplaketten zur Finanzierung des Karnevalumzugs verkauft werden, gehören die entsprechenden Entgelte zum steuerbefreiten Zweckbetrieb (§ 65 AO; Anhang 1b).

 

Tz. 13

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Werden für die Teilnahme von Festwagen mit Werbung Entgelte (Gebühren) erhoben, können diese Einnahmen (Entgelte) nicht mehr dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb zugeordnet werden. Derartige Einnahmen (Entgelte) sind in einem gesonderten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Es wird insoweit partielle Steuerpflicht ausgelöst. Bezüglich der Körperschaftsteuer-/Gewerbepflicht ist die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR zu beachten. Für Zwecke der Umsatzsteuer unterliegen die Entgelte dem Regelsteuersatz von 19 % (bzw. für den Zeitraum vom 01.07.–31.12.2020 von 16 %) nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5).

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