OFD Frankfurt, 07.08.1991, S 0184 A - 9 - St II 12

 

1. Karnevalssitzungen

Karnevalssitzungen sind wegen der durch Büttenreden sowie tänzerische- und musikalische Darbietungen karnevalistischer Art zum Ausdruck kommenden Brauchtumspflege als steuerbegünstigte Zweckbetriebe zu behandeln. Etwaige Honorare für die Übertragung einer Karnevalssitzung gehören zu den Einnahmen des Zweckbetriebs.

Eine Förderung des traditionellen Brauchtums ist auch dann gegeben, wenn ein Karnevalsverein Sitzungen in einem Ort durchführt, in dem es bislang noch keine karnevalistische Tradition gibt.

Bei gemischten Veranstaltungen (Karnevalssitzungen mit Tanz oder Tanzveranstaltungen mit Einlagen, wie Büttenreden, tänzerische und musikalische Darbietungen) ist für die steuerliche Behandlung darauf abzustellen, ob die Veranstaltung überwiegend den Charakter einer Karnevalssitzung (= Zweckbetrieb) oder einer Tanzveranstaltung (= steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; siehe 3.) hat.

 

2. Verkauf von Speisen und Getränken bei Karnevalssitzungen durch den Verein

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

3. Maskenbälle und Tanzveranstaltungen

Maskenbälle und Tanzveranstaltungen sind als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu beurteilen, weil bei diesen Veranstaltungen nicht die Pflege des Brauchtums, sondern die Pflege von Geselligkeit und Vergnügen im Vordergrund stehen.

 

4. Karnevalsumzüge

Die Durchführung von Karnevalsumzügen ist als Zweckbetrieb zu beurteilen, weil dabei weit überwiegend das karnevalistische Brauchtum gepflegt wird. Zu dem Zweckbetrieb gehören auch die Einnahmen aus der Vermietung von Tribünenplätzen an Zuschauer.

Nicht dazu gehören Entgelte (Gebühren) für die Teilnahme von Wagen mit Werbung an dem Umzug. Insoweit liegt ein gesonderter steuerpflichtiger Betrieb vor.

 

5. Verkauf von Zugplaketten zur Finanzierung der Karnevalsumzüge

Die Einnahmen aus dem Verkauf von Zugplaketten sind dem ideellen Bereich des Vereins oder dem Zweckbetrieb "Karnevalsumzug" zuzuordnen.

 

Normenkette

AO § 52

AO § 64

AO § 65

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge