Tz. 32

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Die Grundsteuererklärungen für die ca. 36 Mio. Einheiten in Deutschland sollten zunächst in dem Zeitraum vom 01.07.–31.10.2022 über ELSTER elektronisch bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Diese Frist galt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie galt gleichermaßen für steuerlich beratene und steuerlich nicht beratene Erklärungspflichtige.

Die dazu erforderliche öffentliche Bekanntgabe der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 für die Finanzverwaltungen der Länder, die das Bundesmodell anwenden, erfolgte durch das BMF-Schreiben vom 30.03.2022 (BStBl I 2022, 205). Die fünf Bundesländer, die vom Bundesmodell abweichende Regelungen getroffen haben, haben für ihren Bereich entsprechende Aufforderungen veröffentlicht.

Aufgrund des doch sehr zögerlichen Erklärungseingangs wurde die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung von dem 31.10.2022 auf den 31.01.2023 verlängert (BMF vom 04.11.2022, BStBl I 2022, 1488).

 

Tz. 33

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

In einzelnen Bundesländern gibt es daneben besondere Regelungen für steuerbefreiten Grundbesitz.

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen verlangte beispielsweise für einen vollständig steuerbefreiten Grundbesitz nur die Abgabe einer Aufstellung, aus der das Aktenzeichen (EW-Nummer etc.), die genaue Belegenheit, Gemarkung, Flurnummer, Nutzung, Art des Gebäudes und die anzuwendende Befreiungsvorschrift entnommen werden kann. Diese Aufstellung war bis zur Abgabefrist (jetzt) 31.01.2023 bei dem zuständigem Finanzamt einzureichen (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/grundsteuer/informationen-fuer-eigentuemerinnen-und-eigentuemer-von-steuerbefreitem-grundbesitz; Stand: 30.10.2022). Ist aber ein Grundstück nur teilweise steuerbefreit, war bis spätestens zum 31.01.2023 dafür eine (reguläre) Grundsteuererklärung abzugeben.

In Bayern wurde die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den steuerbefreiten Grundbesitz bis zum 30.04.2024 verlängert (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 10.05.2022, Az. G 2163.1.1–1/22 St35).

Für steuerbefreiten Grundbesitz in anderen Bundesländern sollte geprüft werden, ob und welche besonderen Regelungen es dort ggf. für den steuerbefreiten Grundbesitz gibt.

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