Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Reit- und Fahrvereine erhalten bei der Ausrichtung ihrer Turniere für die angesetzten Prüfungen häufig Geld- und/oder Ehrenpreise gestiftet. Geld- und/oder Ehrenpreise können unter dem Gesichtspunkt des Sponsorings zu beurteilen sein.

 

Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

D. h., erbringt der Reit- und Fahrverein für den Geber (Sponsor) eine entsprechende Gegenleistung (Anzeige im Programmheft, Ankündigung auf der Vereinshomepage, Lautsprecherdurchsage etc.), sind die Einnahmen aus Geld- und/oder Ehrenpreisen (Sachzuwendungen in Form von Geldeswert) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann auch kein Zweckbetrieb sein (s. §§ 6568 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 11, Anhang 2), weil die Körperschaft an den Werbemaßnahmen entsprechend mitwirkt.

 

Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Dies ist z. B. der Fall, wenn die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft dem Sponsor das Recht einräumt, in einem von ihr herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorenbezogene Themen darzustellen und bei Veranstaltungen der Körperschaft deren Mitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben (s. BFH-Urteil vom 07.11.2007, BStBl II 2008, 949).

Werden aber keine besonderen Aktivitäten von Vereinsseite gegenüber dem Sponsor erbracht (passives Verhalten), sind die Einnahmen aus der Werbung, die in Geld- oder Geldeswert bestehen können, dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Die Einnahmen sind auch dann nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, wenn der Empfänger der Leistungen, z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise, auf den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen, jedoch ohne eine besondere Hervorhebung (s. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 8–11, Anhang 2).

 

Tz. 7

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Bei den Geld- und/oder Ehrenpreisen handelt es sich nicht um Zuwendungen, die dem ideellen Bereich zuzuordnen sind.

Die Sponsoren können daher auch für derartige Zahlungen bzw. Sachzuwendungen/-spenden keine Zuwendungsbestätigungen erhalten. S. "Sponsoring".

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