Tz. 8
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Gemäß § 120 Abs. 1 EStG sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anwendbar, mit Ausnahme der Billigkeitsregel des § 163 AO (Anhang 1b). Für Streitigkeiten ist gemäß § 120 Abs. 2 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet. Gemäß § 121 EStG gelten die Straf- sowie Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung entsprechend. Allerdings ist für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner nach der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 3 RentEPPG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, ebenso für pensionierte Beamte nach der Parallelregelung im Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz.
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