Tz. 8

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Gemäß § 120 Abs. 1 EStG sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anwendbar, mit Ausnahme der Billigkeitsregel des § 163 AO (Anhang 1b). Für Streitigkeiten ist gemäß § 120 Abs. 2 EStG der Finanzrechtsweg eröffnet. Gemäß § 121 EStG gelten die Straf- sowie Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung entsprechend. Allerdings ist für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner nach der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 3 RentEPPG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, ebenso für pensionierte Beamte nach der Parallelregelung im Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge