Energiepreispauschale für Empfänger von Beamtenersorgungsbezügen

Die Energiepreispauschale für Empfänger von Beamtenversorgungsbezügen soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen. Das BMF gibt Hinweise für den Lohnsteuerabzug.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) für Empfänger von Beamtenversorgungsbezügen ist im Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz geregelt. Die gesetzliche Regelung der Lohn- und Einkommensbesteuerung der EPP für diesen Empfängerkreis wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2022 endgültig mit dem Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet werden.

Lohnsteuerabzug vor Verabschiedung des Jahressteuergesetz 2022 Gesetzes

Damit unnötiger Bürokratieaufwand infolge einer verpflichtenden nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG) vermieden wird, stellt die Finanzverwaltung klar, dass im Hinblick auf die kurz vor der endgültigen Verabschiedung stehende gesetzliche Regelung keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende bereits bei Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.

Dies gilt laut BMF-Schreiben dann, wenn die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende

  • als Einnahme nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist,
  • nicht als Sonderzahlung i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 9 EStG,
  • bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe b und c EStG nicht zu berücksichtigen ist.

und die §§ 3 und 24a EStG bei der Lohnbesteuerung nicht anzuwenden sind.

Anwendungsregelungen

Die Hinweise des BMF-Schreibens gelten für vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht entsprechend. Das BMF-Schreiben gilt ab 16.11.2022 bis 31.12.2022.

BMF, Schreiben v. 16.11.2022, IV C 5 - S 1901/22/10009 :003

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