Tz. 1

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Vereinsregister ist das beim Amtsgericht geführte Verzeichnis aller im Amtsgerichtsbezirk vorhandenen "eingetragenen Vereine" (e. V.), (s. "Vereine") und der in der Rechtsform eines Vereins geführten Verbände. Erst mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der dann mit dem Zusatz ausgestattete "eingetragene Verein" die Rechtsfähigkeit. Eine Einsicht in das Vereinsregister sowie der vom Verein bei dem Amtsgericht eingetragenen Dokumente kann jedermann verlangen (s. § 79 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). In das Vereinsregister sind/werden eingetragen (s. § 64 BGB, Anhang 12a):

  • Name und Sitz des Verbandes/Vereins,
  • Tag der Errichtung der Satzung (Verfassung des Verbandes/Vereins),
  • die Mitglieder des Präsidiums/Vorstandes,
  • Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Präsidiums/Vorstandes beschränken.

Die Eintragungen, die vorgenommen wurden, sind durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen (s. § 66 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). Von den Registereintragungen kann je nach Bedarf von den Verbänden/Vereinen eine Abschrift verlangt werden, die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen (s. § 79 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). Ein Muster für die Erst-Eintragung ins Vereinsregister finden Sie im Anhang 13, Mustersammlung, I. Vereinsorganisation, 37.

 

Tz. 2

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Durch die Anerkennung der Steuerbegünstigung und die Erteilung des Bescheids gemäß § 60a AO (Anhang 1b), die zum Empfang von Zuwendungen berechtigt (Erteilung erfolgt durch die zuständige Finanzbehörde), werden gewisse, bei der Eintragung anfallende Gerichtskosten (Eintragsgebühren in das Vereinsregister) vom Amtsgericht nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung dieser Gerichtskosten ist, dass dem zuständigen Amtsgericht der Bescheid vorgelegt wird.

S. "Rechtsfähige Vereine", s. "Vereine" und s. "Freistellungsbescheid/Verfahrensfragen".

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