Tz. 7
Stand: EL 112 – ET: 06/2019
Der Zweck des Idealvereins gem. § 21 BGB ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Nach der Satzung muss daher als Hauptzweck ein nicht wirtschaftliches Ziel (Idealziel) angestrebt werden. Vereinen dieser Art ist aber nicht jegliche wirtschaftliche Betätigung untersagt. Der BGH hat durch drei Beschlüsse vom 16.05.2017, II ZB 7/16 (NJW 2017, 1943), II ZB 6/16 und II ZB 9/16 (Kita-Rechtsprechung) entschieden, dass Idealvereine wirtschaftlich tätig sein können. Diese wirtschaftliche Betätigung ist bei einer Vielzahl der Idealvereine unvermeidbar, weil die Mittel aus dieser Tätigkeit zur Erfüllung des eigentlichen Satzungszwecks benötigt werden. Die Steuerbefreiung des Vereins gem. §§ 51ff. AO ist ein Indiz dafür, dass es sich um einen Idealverein handelt. Dies folgt insbesondere aus dem Verbot der Gewinnausschüttung und dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Der Umfang des Geschäftsbetriebs sei demgegenüber unerheblich. Mit derartigen Betrieben werden die Idealvereine aber steuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, Anhang 3), sofern kein Zweckbetrieb vorliegt. Im Übrigen bleiben die Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen erhalten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen