Tz. 9

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Im Rahmen der vorzunehmenden Gewinnermittlung muss zunächst entschieden werden, welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen dem Betrieb zuzuordnen sind und ob sie ggf. unmittelbar für Zwecke dieses Betriebes genutzt werden.

 

Tz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Grundstücke/Grundstücksteile oder Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind, können nur dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar diesem Betrieb dienen. Werden Wirtschaftsgüter in allen Tätigkeitsbereichen genutzt, ist eine Aufteilung der vorzunehmenden AfA bzw. Kosten auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche erforderlich. Werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, ist für die AfA ggf. eine Aufteilung nach den Nutzflächen vorzunehmen.

 

Tz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Aufwendungen, die für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (z. B. Gebäude, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände) getätigt werden und deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, sind nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge, als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern können nur in Form einer jährlich vorzunehmenden Absetzung für Abnutzung (AfA) den steuerlichen Gewinn mindern. D.h., lediglich die nach der Nutzungsdauer ermittelte AfA kommt als Aufwand zum Abzug.

 

Tz. 12

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt es unterschiedliche Abschreibungsmethoden.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um Gebäude oder andere Wirtschaftsgüter handelt.

So beträgt der Regelabschreibungssatz

  • bei Gebäuden im Betriebsvermögen 3 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten,
  • bei den übrigen Gebäuden (Fertigstellung nach dem 31.12.1924) 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten jährlich (§ 7 Abs. 4 EStG).

Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 33 Jahre (bei einem Gebäude im Betriebsvermögen) bzw. weniger als 50 Jahre (übrige Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.1924) beträgt, kann eine Abschreibung entsprechend der kürzeren Nutzungsdauer vorgenommen werden.

Daneben lässt § 7 Abs. 5 EStG eine gestaffelte Abschreibung für Gebäude zu, wenn bestimmte Anschaffungs-/Herstellungszeitpunkte erfüllt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf § 7 Abs. 5 EStG hingewiesen.

Bei den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen (sog. lineare AfA) zu verteilen (§ 7 Abs. 1 EStG). Für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert eines Gewerbebetriebs unterstellt das Gesetz eine Nutzungsdauer von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt es für die Jahre 2020–2021 wieder die Möglichkeit der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG, Anhang 10). Diese war in den Jahren 2011–2019 nicht mehr zulässig. Sie wurde im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für die in den Jahren 2020–2021 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder in Kraft gesetzt.

Kleinere und mittlere Unternehmen können daneben Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Anhang 10) in Anspruch nehmen, wenn bei einem bilanzierenden Betrieb der Gewinn (Grenzwert ab VZ 2020) nicht mehr als 200 000 EUR beträgt (§ 7g Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Auf das Stichwort "Absetzungen für Abnutzung (AfA)" wird ergänzend hingewiesen.

 

Tz. 13

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im laufenden Kalenderjahr erworben, ist die AfA ab dem Zeitpunkt des Erwerbs nach Monaten zu bemessen. Hierbei können angefangene Monate als volle Monate gerechnet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 14

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

 

Beispiel 1:

Ein steuerbegünstigter Verein, der seine Einnahmen und Ausgaben durch eine Einnahmenüberschussrechnung aufzeichnet, erwirbt im Mai des Jahres 01 ein Kfz für (20 000 EUR zzgl. 19 % USt = 3 800 EUR) 23 800 EUR. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Kfz beträgt sechs Jahre. Das Fahrzeug wird ausschließlich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt.

Ergebnis 1:

Die gezahlte Umsatzsteuer i. H. v. 3 800 EUR ist im vollen Umfang Betriebsausgabe, weil der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) ermittelt wird. Die Erstattung der Vorsteuer aus dem Erwerb ist bei Zahlung durch das Finanzamt als Einnahme zu erfassen. Damit bleibt die Umsatzsteuer erfolgsneutral.
Die Nettoanschaffungskosten für das Kfz (20 000 EUR) können den Gewinn nur verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindern.

Die als Betriebsausgabe abzugsfähige AfA ermittelt sich wie folgt:

Anschaffungskosten   20 000 EUR
verteilt auf 6 Jahre Nutzungsdauer
20 000 AK/6 Jahre   3 333 EUR AfA

Im Jahr der Anschaffung ist die AfA zeitanteilig mit 8/12 abzugsfähig.

Im Jahr 01 kann daher ein AfA-Betrag i. H. v. (3 333 ...

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