Nein. Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in "Pflegeeinrichtungen" (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes) vergleichbar sind.

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