Tz. 36

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die im Nachgang zu der von dem Auswärtigen Amt am 17.03.2020 gestarteten Rückholaktion von im Ausland wegen Reisebeschränkungen festsitzenden Personen erhobene Kostenbeteiligung ist regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig. War zuvor kein regulärer Rückflug gebucht, fehlt es an der von § 33 EStG geforderten Zwangsläufigkeit. Gab es eine bestehende Rückreisemöglichkeit, ist Voraussetzung für den Abzug der Kostenbeteiligung als außergewöhnliche Belastung, dass die Auslandsreise zwangsläufig und notwendig war (§ 33 Abs. 2 EStG). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Urlaubsreise (LfSt Rheinland-Pfalz vom 14.07.2021).

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