LfSt Rheinland-Pfalz, 14.7.2021, S 2284 A - St 31 7

Im Rahmen der am 17. März 2020 gestarteten Corona-Rückholaktion des Auswärtigen Amtes wurden ca. 67.000 Personen nach Deutschland zurückgebracht, die aufgrund von Reisebeschränkungen infolge der Corona-Pandemie im Ausland festsaßen. Die Rückholung erfolgte auf der Grundlage von § 6 des Konsulargesetzes (KonsG), der eine grundsätzliche Verpflichtung der Betroffenen zum Ersatz der dem Bund entstandenen Auslagen vorsieht. Hierzu hat das Auswärtige Amt ab Juni 2020 entsprechende Kostenbescheide über Pauschalbeträge (zwischen 200 EUR und 1.000 EUR), gestaffelt nach der Entfernung des Rückflugs, erlassen.

In Fällen, in denen zuvor kein (regulärer) Rückflug gebucht wurde, z.B. als Individualtourist, scheidet der Abzug einer solchen Kostenbeteiligung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG bereits mangels Außergewöhnlichkeit aus, weil Aufwendungen für die Rückreise bei jedem Reisenden anfallen.

Bestand dagegen bereits eine Rückreisemöglichkeit und entfiel diese aufgrund der pandemiebedingten Einstellung des Reiseverkehrs, ist zu prüfen, ob das Ereignis, dessen Folge der zusätzliche Aufwand ist, für die steuerpflichtige Person zwangsläufig war. Dabei ist die Reise als das eigentliche, die zusätzlichen Aufwendungen auslösende Ereignis anzusehen.

Daher sind auch in diesen Fällen Aufwendungen nach § 6 KonsG zur Kostenbeteiligung an der Corona-Rückholaktion des Auswärtigen Amtes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG, wenn die Auslandsreise als solche (wie bei einer Urlaubsreise) nicht zwangsläufig und notwendig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG war. Gleiches gilt für Mehraufwendungen durch privat organisierte Rückreisen, etwa einen zusätzlich gebuchten Rückflug zur vorzeitigen Abreise.

Verfallsdatum: 13.07.2026

DokID: AIS_KI20210714091013St317

 

Normenkette

EStG § 33

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