Tz. 34

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde durch Einfügung des § 3 Nr. 11b EStG eine zusätzliche Steuerbefreiung für Sonderleistungen an Arbeitnehmern geschaffen, die in Einrichtungen im Sinne der §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 4, 8 bis 11 oder 12 und 36 Abs. 1 Nr. 2 oder 7 Infektionsschutzgesetz tätig sind (sog. Pflegebonus). Dazu gehören beispielsweise Beschäftigte in Krankenhäusern, Arztpraxen, Rettungsdienste.

Erhalten diese Personen (Bonus-)Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Anerkennung ihrer Leistungen während der Corona-Krise, sind diese bis zu einem Betrag von 4 500 EUR nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist jedoch befristet auf Zahlungen, die in dem Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 geleistet werden.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11b EStG greift nicht nur für Bonuszahlungen an Festangestellte, sondern auch für Bonuszahlungen an Personen, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in einer der begünstigten Einrichtungen beschäftigt sind.

Auf Leistungen nach § 3 Nr. 11b EStG findet die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG keine Anwendung (§ 3 Nr. 11b Satz 4 EStG).

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