Tz. 69

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Beispiel:

Gegen Ende des Jahres 2021 plant der steuerbegünstigte "TSV Freiburg 2000 e. V." die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts (Nutzungsdauer sechs Jahre) für seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Anschaffung ist für 2023 geplant. Die voraussichtlichen (Netto-)Anschaffungskosten sollen 30 000 EUR betragen. Der Verein ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung. Die Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die Wirtschaftsjahre 2021–2022 betragen jeweils weniger als 200 000 EUR. Das Wirtschaftsgut wird zu 100 % betrieblich genutzt.

Ergebnis:

In 2021 kann der Verein einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 30 000 EUR × 50 % = 15 000 EUR gewinnmindernd in Abzug bringen.

Fortsetzung des Sachverhalts

Im Wirtschaftsjahr 2023 wird das Wirtschaftsgut wie geplant erworben. Die Anschaffungskosten betragen 32 000 EUR. Es ergeben sich folgende Auswirkungen:

Ergebnis:

In 2023 können in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten = 16 800 EUR, jedoch nur max. 15 000 EUR des in 2021 abgezogenen Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn außerbilanziell hinzugerechnet werden (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG).

Daneben können die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 %, max. um den hinzugerechneten Betrag, gewinnwirksam gemindert werden. Entsprechend vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die AfA. Neben der regulären AfA nach § 7 Abs. 1 EStG kann der Verein noch zusätzlich eine Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 20 % der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Das führt zu folgender Gewinnauswirkung:

 
Hinzurechnung des in 2021 abgezogenen  
Investitionsabzugsbetrags 15 000 EUR
Minderung der AK ./. 15 000 EUR

Ermittlung Bemessungsgrundlage Abschreibung

 
Anschaffungskosten 32 000 EUR
Minderung der AK ./. 15 000 EUR
AfA-Bemessungsgrundlage 17 000 EUR
 
Lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG)
1/6 von 17 000 EUR
./. 2 833 EUR
Sonder-AfA (§ 7g Abs. 5 EStG)
20 % von 17 000 EUR
./. 3 400 EUR
Gewinnminderung 2023 ./. 6 233 EUR
 

Tz. 70

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Hinweise:

  • Die lineare AfA vermindert sich zeitanteilig, wenn das Wirtschaftsgut nicht schon bereits im Januar 2023 angeschafft wird.
  • Die Sonderabschreibungen können nur dann neben der linearen Abschreibung vorgenommen werden, wenn vom Verband/Verein die Gewinngrenze im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung/Herstellung vorangeht, eingehalten werden (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG) und das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG).
  • Nach dem Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung (fünf Jahre) wird die lineare AfA neu berechnet (§ 7a Abs. 9 EStG, Anhang 10)
  • Ein Investitionsabzugsbetrag ist nicht zwingend zu bilden. Bezogen auf den Beispielsfall (Tz. 69) könnte der Verein auch ohne vorherige Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages im Jahr 2023 die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch nehmen.
    Dann könnte er folgende Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:

AfA-Bemessungsgrundlage 42 000 EUR

 
Lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG)
1/6 von 42 000 EUR
./. 7 000 EUR
Sonder-AfA (§ 7g Abs. 5 EStG)
20 % von 42 000 EUR
./. 8 400 EUR
Gewinnminderung 2023 ./. 15 400 EUR

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