Tz. 74

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die im ideellen Tätigkeitsbereich eines Vereins eingesetzten Wirtschaftsgüter dienen nicht der Erzielung von Einkünften. Daher besteht für den ideellen Tätigkeitsbereich keine Ertrag- und Umsatzsteuerpflicht, weil die in dem ideellen Bereich erzielten Einnahmen (wie Mitgliedsbeiträge, Spenden) keiner Einkunftsart i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden können. Werden ausschließlich für diesen Tätigkeitsbereich Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, angeschafft oder hergestellt, ist der Ansatz einer AfA steuerlich ohne Bedeutung, da sich dieser Aufwand nicht in einer steuerrelevanten Sphäre niederschlägt.

 

Tz. 75

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Vorsteuerbeträge, die auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des ideellen Bereichs zu entrichten sind, können nicht abgezogen werden, weil der ideelle Bereich für Zwecke der Umsatzsteuer dem außerunternehmerischen Bereich zugeordnet wird. Daher sind die gezahlten Vorsteuerbeträge den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinzuzurechnen. § 9b EStG (Anhang 10) ist entsprechend anzuwenden.

 

Tz. 76

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Mangels steuerpflichtiger Einkünfte besteht für die Wirtschaftsgüter des ideellen Bereichs aus steuerlicher Sicht keine Notwendigkeit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. D.h. entsprechende Aufwendungen können zzgl. der Umsatzsteuer grundsätzlich sofort im vollen Umfang das Ergebnis des ideellen Tätigkeitsbereichs mindern. Gleichwohl wird regelmäßig auch in diesem Bereich eine Abschreibung nach den allgemeinen Regelungen vorgenommen, um – aus Sicht des Vereins – ein "wirtschaftlich" zutreffendes Ergebnis darzustellen.

Steuerlich spielt es – mangels Steuerpflicht – keine Rolle ob und in welcher Form Abschreibungen im ideellen Bereich vorgenommen werden.

 

Tz. 77

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Erfolgt später eine Nutzungsänderung, ist das Wirtschaftsgut mit seinem Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Anhang 10) auf die verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.

 

Beispiel:

Ein steuerbegünstigter Sportverein hat ein Wirtschaftsgut für seinen ideellen Bereich angeschafft. Die Anschaffungskosten betragen 11 900 EUR (incl. 1 900 EUR USt). Fünf Jahre später wird das Wirtschaftsgut ausschließlich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt. Der Teilwert im Zeitpunkt der Nutzungsänderung beträgt noch 4 500 EUR. Die geschätzte Restnutzungsdauer drei Jahre.

Mit der Nutzungsänderung wird das Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Anhang 10) erfolgt die Einlage in den Betrieb zum Teilwert. Dieser ist als Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG (Anhang 10) zugrunde zu legen.

Die AfA beträgt danach 1/3 von 4 500 EUR = 1 500 EUR pro Jahr.

Bei einer unterjährigen Einlage ist der AfA-Betrag zeitanteilig abzuziehen.

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