FinMin Thüringen, 11.11.2022, G 1425

(Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. März 2022 (BStBl I 2022, 335))

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2023 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 und 2023 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 1527

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 11.11.2022

FinMin Baden-Württemberg, FM3 - G 1425 - 4/4

FinMin Bayern, 33 - G 1425 - 1/49

FinMin Berlin, III A - S 2900 - 11/2022 - 3

FinMin Brandenburg, 35 - G 1425/22#01#04

FinMin Bremen, 900 - G 1425 - 1/2020 - 7/2022

FinMin Hamburg, G 1425 - 2022/004 - 53

FinMin Hessen, G 1425 A - 004 - II 41

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - G 1425 - 00000 - 2022/003 - 002

FinMin Niedersachsen, 31 - G 1425/007

FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1498 - 2 - 2022 - 9181 - V B 4

FinMin Rheinland-Pfalz, G 1425#2022/0005 - 0401 444

FinMin Saarland, G 1425 - 1#070

FinMin Sachsen, 33 - S 2706/1/46 - 2022/68479

FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - G 1425 - 88

FinMin Schleswig-Holstein, VI 312 - G 1425 - 108

FinMin Thüringen, 1040 - 24 - S 2900/54

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