Vermietung in strukturschwachen Regionen

Der BFH lässt ferner erkennen, dass er bei der Vermietung in strukturschwachen Regionen offenbar großzügigere Maßstäbe an die Vermietungsbemühungen anlegt als in Ballungsregionen.

Im Verfahren IX R 68/10 befand sich das Vermietungsobjekt in einem 400-Einwohner-Ort in einem strukturschwachen Landkreis. Die Vermieter hatten während des dreieinhalbjährigen Leerstands eine Vewrmietungsanzeige geschaltet, sich (nachweislich) auf insgesamt 39 Mietgesuch-Anzeigen gemeldet und die Wohnung über Mundpropaganda im Dorf beworben. Der BFH erklärte, dass die unternommenen Vermietungsbemühungen unter den "besonderen Bedingungen, nach denen eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen Raum zu beurteilen ist", geeignet waren. Auch bei der Frage, ob die Leerstandsdauer für oder gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprach, bezog der BFH die Belegenheit des Mietobjekts ein und erklärte, dass die Leerstandsdauer von dreieinhalb Jahren "unter den erschwerten Vermietungsbedingungen" für eine bestehende Vermietungsabsicht sprach.

Hinweis: Offenbar müssen also Vermietungsbemühungen und Leerstandsdauer vor dem Hintergrund des jeweils vorhandenen Mietmarktes beurteilt werden, sodass in strukturschwachen Gebieten und in Ballungszentren unterschiedlich strenge Maßstäbe angelegt werden dürfen.