Kein Versorgungsfreibetrag vor Erreichen der Altersgrenze bei privater Altersvorsorge
Hintergrund zum Versorgungsfreibetrag
Zu entscheiden war, ob die unterschiedliche Behandlung privater und öffentlicher Versorgungsbezüge beim Versorgungsfreibetrag verfassungsrechtlich zulässig ist.
X bezieht neben einer gesetzlichen Rente seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente aufgrund einer Direktzusage zum Versorgungsfreibetrag seines ehemaligen Arbeitgebers. Nach der gesetzlichen Regelung steht für eine Betriebsrente der Versorgungsfreibetrag erst ab dem 63. Lebensjahr zu (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Anders ist es bei Versorgungsbezügen aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionen). Diese sind unabhängig von einer Altersgrenze begünstigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
X, der im Streitjahr 60 Jahre alt wurde, sah in dieser Differenzierung eine Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten. Sein Antrag, bei der steuerlichen Erfassung der Betriebsrente einen Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen, blieb jedoch beim FA, beim FG und letztlich auch beim BFH ohne Erfolg.
Altersvorsorge-Entscheidung für den Versorgungsfreibetrag
Der BFH hebt die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung im Steuerrecht hervor. Das Gesetz darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.
Hiervon ausgehend verneint der BFH einen Gleichheitsverstoß. Bei Versorgungsbezügen privater Unternehmen wird typisierend auf das Erreichen eines Mindestalters von 63 Jahren (60 Jahren bei Schwerbehinderten) abgestellt, um zu gewährleisten, dass die Vergünstigung nur zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter gewährt wird. Leitbild ist dabei der Zeitpunkt, zu dem Beamte die Versetzung in dem Ruhestand beantragen können. Wenn dieses Alter (63 Jahre) erreicht ist, unterstellt das Gesetz, dass die Bezüge der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Um die Prüfung zu vermeiden, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um Versorgungsbezüge für das Alter handelt, ist die Anknüpfung an eine feste Altersgrenze gerechtfertigt.
Hinweis zum Versorgungsfreibetrag
Für Betriebsrenten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, enthält die gesetzliche Regelung keine Unterschiede. Solche Erwerbsunfähigkeitsbezüge sind unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze sowohl bei Betriebsrenten als auch bei Beamtenbezügen in gleicher Weise durch Gewährung von einem Versorgungsfreibetrag begünstigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG).
BFH, Urteil v. 7.2.2013, VI R 12/11, veröffentlicht am 26.6.2013
Alle am 26.6.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026
-
Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter
25.08.2026
-
Abweichende Einkommensteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
25.08.2026
-
Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers
24.08.2026
-
Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung
24.08.2026