Kein Versorgungsfreibetrag vor Erreichen der Altersgrenze bei privater Altersvorsorge
Hintergrund zum Versorgungsfreibetrag
Zu entscheiden war, ob die unterschiedliche Behandlung privater und öffentlicher Versorgungsbezüge beim Versorgungsfreibetrag verfassungsrechtlich zulässig ist.
X bezieht neben einer gesetzlichen Rente seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente aufgrund einer Direktzusage zum Versorgungsfreibetrag seines ehemaligen Arbeitgebers. Nach der gesetzlichen Regelung steht für eine Betriebsrente der Versorgungsfreibetrag erst ab dem 63. Lebensjahr zu (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Anders ist es bei Versorgungsbezügen aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionen). Diese sind unabhängig von einer Altersgrenze begünstigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
X, der im Streitjahr 60 Jahre alt wurde, sah in dieser Differenzierung eine Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten. Sein Antrag, bei der steuerlichen Erfassung der Betriebsrente einen Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen, blieb jedoch beim FA, beim FG und letztlich auch beim BFH ohne Erfolg.
Altersvorsorge-Entscheidung für den Versorgungsfreibetrag
Der BFH hebt die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung im Steuerrecht hervor. Das Gesetz darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.
Hiervon ausgehend verneint der BFH einen Gleichheitsverstoß. Bei Versorgungsbezügen privater Unternehmen wird typisierend auf das Erreichen eines Mindestalters von 63 Jahren (60 Jahren bei Schwerbehinderten) abgestellt, um zu gewährleisten, dass die Vergünstigung nur zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter gewährt wird. Leitbild ist dabei der Zeitpunkt, zu dem Beamte die Versetzung in dem Ruhestand beantragen können. Wenn dieses Alter (63 Jahre) erreicht ist, unterstellt das Gesetz, dass die Bezüge der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Um die Prüfung zu vermeiden, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um Versorgungsbezüge für das Alter handelt, ist die Anknüpfung an eine feste Altersgrenze gerechtfertigt.
Hinweis zum Versorgungsfreibetrag
Für Betriebsrenten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, enthält die gesetzliche Regelung keine Unterschiede. Solche Erwerbsunfähigkeitsbezüge sind unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze sowohl bei Betriebsrenten als auch bei Beamtenbezügen in gleicher Weise durch Gewährung von einem Versorgungsfreibetrag begünstigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG).
BFH, Urteil v. 7.2.2013, VI R 12/11, veröffentlicht am 26.6.2013
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