Kein Versorgungsfreibetrag vor Erreichen der Altersgrenze bei privater Altersvorsorge
Hintergrund zum Versorgungsfreibetrag
Zu entscheiden war, ob die unterschiedliche Behandlung privater und öffentlicher Versorgungsbezüge beim Versorgungsfreibetrag verfassungsrechtlich zulässig ist.
X bezieht neben einer gesetzlichen Rente seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente aufgrund einer Direktzusage zum Versorgungsfreibetrag seines ehemaligen Arbeitgebers. Nach der gesetzlichen Regelung steht für eine Betriebsrente der Versorgungsfreibetrag erst ab dem 63. Lebensjahr zu (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Anders ist es bei Versorgungsbezügen aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionen). Diese sind unabhängig von einer Altersgrenze begünstigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
X, der im Streitjahr 60 Jahre alt wurde, sah in dieser Differenzierung eine Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten. Sein Antrag, bei der steuerlichen Erfassung der Betriebsrente einen Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen, blieb jedoch beim FA, beim FG und letztlich auch beim BFH ohne Erfolg.
Altersvorsorge-Entscheidung für den Versorgungsfreibetrag
Der BFH hebt die weitgehende Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung im Steuerrecht hervor. Das Gesetz darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.
Hiervon ausgehend verneint der BFH einen Gleichheitsverstoß. Bei Versorgungsbezügen privater Unternehmen wird typisierend auf das Erreichen eines Mindestalters von 63 Jahren (60 Jahren bei Schwerbehinderten) abgestellt, um zu gewährleisten, dass die Vergünstigung nur zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter gewährt wird. Leitbild ist dabei der Zeitpunkt, zu dem Beamte die Versetzung in dem Ruhestand beantragen können. Wenn dieses Alter (63 Jahre) erreicht ist, unterstellt das Gesetz, dass die Bezüge der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Um die Prüfung zu vermeiden, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um Versorgungsbezüge für das Alter handelt, ist die Anknüpfung an eine feste Altersgrenze gerechtfertigt.
Hinweis zum Versorgungsfreibetrag
Für Betriebsrenten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, enthält die gesetzliche Regelung keine Unterschiede. Solche Erwerbsunfähigkeitsbezüge sind unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze sowohl bei Betriebsrenten als auch bei Beamtenbezügen in gleicher Weise durch Gewährung von einem Versorgungsfreibetrag begünstigt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG).
BFH, Urteil v. 7.2.2013, VI R 12/11, veröffentlicht am 26.6.2013
Alle am 26.6.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
293
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
270
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
142
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
121
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
117
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026