Kein grobes Verschulden bei Unverständlichkeit der Erläuterungen im Elster-Formular
Hintergrund
Streitig war, ob der bestandskräftige ESt-Bescheid nachträglich geändert werden kann, um in der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) nicht angegebene Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.
X und seine Lebensgefährtin A sind Eltern ihres in 2007 geborenen Sohnes. X leistete im Streitjahr 2008 monatlich Unterhalt an A. In seiner ESt-Erklärung, die er mit dem elektronischen Steuererklärungsprogramm der Finanzverwaltung (Elster-Formular 2008/2009) einreichte, machte X keine Unterhaltsleistungen geltend. Das Programm verwies unter der Angabe "Unterhalt für bedürftige Personen" ohne weitere Erläuterungen auf die Anlage Unterhalt. Der Hilfstext zur Anlage Unterhalt führte die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen beispielhaft auf ("z.B. Eltern, Großeltern und Kinder"), nannte aber nicht die Mutter eines gemeinsamen Kindes als mögliche Unterhaltsberechtigte. Im Elster-Formular fand sich das erst am Ende der Anlage Unterhalt.
Das FA veranlagte X erklärungsgemäß. Den nachträglichen Antrag des X auf Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen wies das FA mit der Begründung zurück. X treffe grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Unterhaltszahlungen, da er dazu keine Angaben gemacht habe.
Das FG verneinte grobes Verschulden und gab der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH ist ebenfalls der Auffassung, wegen unübersichtlicher Ausgestaltung des Elster-Formulars 2008/2009 treffe X kein grobes Verschulden.
Die Unübersichtlichkeit sieht der BFH darin, dass der Hauptvordruck des elektronischen Formulars keine Erläuterungen enthält und die Anlage Unterhalt, auf die stattdessen hingewiesen wird, zwar im Hilfstext die Unterhaltsberechtigung zwischen Großeltern, Eltern und Kindern als Beispiel nennt, aber nicht auf die Unterhaltsberechtigung einer Kindsmutter hinweist. X musste sich daher nicht aufdrängen, dass auch Unterhaltsleistungen an seine Lebensgefährtin hätten eingetragen werden müssen. Da der Erläuterungstext zu dieser Unterhaltskonstellation nichts enthält, war es nicht grob fahrlässig, dass X sich der Anlage selbst nicht zugewandt hat, die den Unterhalt der Kindsmutter am Ende nennt.
Hinweis
Der Streitfall unterscheidet sich von dem ebenfalls am 20.3.2013 entschiedenen Fall VI R 5/11. Dieser Fall, in dem grobes Verschulden bejaht wurde, betrifft das Jahr 2006. Anders als für 2008 sind für 2006 die Erläuterungen in den Hilfstexten nicht unvollständig.
Zum Streitfall ist allerdings kritisch anzumerken, dass für 2008 im Hilfstext nur beispielhaft die Unterhaltberechtigung zwischen Großeltern, Eltern und Kindern angegeben wird. X konnte, da diese Unterhaltssituationen nur als Beispiele aufgeführt waren, nicht ohne Weiteres davon ausgehen, er könne keinen Unterhalt an die Kindsmutter A geltend machen. Die Entscheidung beruht letztlich darauf, dass die Verschuldensfrage der Würdigung des FG obliegt und der BFH die Würdigung übernimmt, wenn sie nachvollziehbar begründet ist.
BFH, Urteil v. 20.3.2013, VI R 9/12, veröffentlicht am 5.6.2013
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